Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen evig besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Sitz des Vereins ist in Zürich.
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Die Grundordnung von evig — offen einsehbar, bevor sie beschlossen ist.
Entwurf — noch nicht beschlossen
evig ist in Gründung. Diese Statuten sind ein Entwurf und wurden noch von keiner Gründungsversammlung beschlossen. Sie begründen noch keinen Verein und keine Rechte. Wir veröffentlichen sie trotzdem — weil man eine Grundordnung lesen können sollte, bevor sie beschlossen wird, und nicht erst danach.
I. Name, Sitz und Dauer
II. Zweck und Mittel
III. Mitgliedschaft
IV. Organe
V. Transparenz
VI. Schlussbestimmungen
Unter dem Namen evig besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Sitz des Vereins ist in Zürich.
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Der Verein bezweckt, Menschen den Zugang zu leistungsfähiger Informationstechnologie und zu digitaler Bildung zu ermöglichen — unabhängig von ihren finanziellen Mitteln.
Er verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:
Der Verein ist gemeinnützig und sowohl konfessionell als auch politisch neutral. Er verfolgt keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist zulässig, soweit sie der Erfüllung des Zwecks dient und diesem untergeordnet bleibt. Sie ist Mittel zum Zweck und nie Selbstzweck.
Die Tätigkeit des Vereins richtet sich an die Allgemeinheit und nicht bloss an seine Mitglieder.
Zur Verfolgung seines Zwecks verfügt der Verein über:
Allfällige Überschüsse verbleiben vollumfänglich beim Verein und werden ausschliesslich für den Zweck nach Art. 2 verwendet. Eine Ausschüttung an Mitglieder oder Dritte ist ausgeschlossen.
Das Vereinsvermögen ist dem Zweck ausschliesslich und unwiderruflich gewidmet.
Der Verein kann sich zur Erfüllung seines Zwecks an juristischen Personen beteiligen oder solche gründen.
Solche Beteiligungen werden als Vermögensanlage gehalten und bleiben dem Zweck untergeordnet. Der Verein nimmt in den betreffenden Unternehmen keine Geschäftsführung wahr.
Erträge aus Beteiligungen fliessen vollumfänglich dem Zweck des Vereins zu.
Mitglied werden können natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das den Zweck des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Das betroffene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen an die Generalversammlung weiterziehen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Generalversammlung legt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder sowie jede Nachschusspflicht sind ausgeschlossen (Art. 75a ZGB).
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich einmal ordentlich einberufen, unter Angabe der Traktanden und mit einer Frist von mindestens 20 Tagen.
Ihr stehen unübertragbar folgende Befugnisse zu:
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Wird eine Anstellung oder eine Entschädigung eines Vorstandsmitglieds beschlossen, muss der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Der Verein wird durch Kollektivunterschrift zu zweien von Mitgliedern des Vorstands rechtsverbindlich verpflichtet.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Effektive Auslagen werden gegen Beleg ersetzt. Pauschalspesen sind ausgeschlossen.
Für tatsächlich geleistete Arbeit kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Sie wird von der Generalversammlung festgelegt.
Betrifft ein Geschäft die persönlichen Interessen eines Mitglieds eines Organs — insbesondere seine Anstellung oder Entschädigung — so tritt dieses in den Ausstand. Es nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil. Der Ausstand wird protokolliert.
Entschädigungen an Organmitglieder werden im Jahresbericht offengelegt.
Die Generalversammlung kann eine Revisionsstelle bestellen.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Revisionspflicht erfüllt (Art. 69b ZGB), bestellt die Generalversammlung eine Revisionsstelle nach den massgebenden Vorschriften.
Der Verein veröffentlicht seine Statuten, die Zusammensetzung des Vorstands sowie jährlich den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
Die Veröffentlichung erfolgt in einer Form, welche spätere Änderungen nachvollziehbar macht.
Solange der Verein nicht rechtskräftig von der Steuer befreit ist, stellt er keine Spendenbescheinigungen aus und macht keine Angaben, die eine anerkannte Gemeinnützigkeit behaupten.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen. Änderungen von Art. 2 (Zweck) und Art. 17 (Vermögensanfall) werden dem Kantonalen Steueramt gemeldet.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine andere von der Steuer befreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz, welche einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt.
Die Rückerstattung von Einlagen an Mitglieder sowie jede andere Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung beschlossen und sind seither in Kraft.
Diese Statuten liegen im öffentlichen Quellcode-Repository von evig. Jede Änderung ist dort als einzelne, datierte Revision nachvollziehbar — auch rückwirkend.
Quelltext und Änderungsgeschichte ansehen